HAFEN

ANLAGE “B” ZUR URKUNDE NR. 16.284/5158 DES REGISTERS

VEREIN VILLA ADA BOATING

Regelung zur Benutzung des Bootsanlegeplatzes (auf der rechten Seite der ersten und dritten Seite des Textes befinden sich je 4 Steuermarken zu je 5000 Lire, mit Stempel versehen, auf denselben Seiten befinden sich außerdem ein Stempel und eine Unterschrift, beide unleserlich)

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  1. EINLEITUNG
  • 1.1 Die vorliegende Regelung ist vom Verein Villa Ada Boating verfasst worden in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Landes Piemont Nr. 235-44361 vom 27. März 1995 über die Konzession des Wasserspiegels zur Bebauung und zur Instandhaltung der im Wasser liegenden Landungsstege, die zur Vertäuung von Wasserfahrzeugen dienen.
  • 1.2 Jedes Mitglied ist angehalten, die Bestimmungen der vorliegenden Regelung sowie die gültigen Gesetzesvorschriften und/oder Anordnungen der Behörden genauestens einzuhalten.
  • 1.3 Jedes Mitglied ist ferner angehalten, dafür Sorge zu tragen, daß seine Gäste oder die Personen, denen gestattet wurde, den Anlegeplatz zu betreten und/oder zu benutzen, aus welchem Anlaß auch immer (und demzufolge auch dem der Vermietung), diese Vorschriften beachten. Die Namen dieser Personen sind dem Vorstand des Vereines Villa Ada Boating anzugeben.
  • 1.4 Der Verein Villa Ada Boating behält sich das Recht vor, zu jedem Zeitpunkt mit Zustimmung der zuständigen Behörden oder auf Ersuchen derselben die vorliegende Regelung durch diejenigen Bestimmungen zu modifizieren, die sich als notwendig erweisen könnten, um die Anlegestege sicherer, praktischer und leistungsfähiger zu gestalten.
  1. ERLÄUTERUNGEN
  • 2.1 Mit “Wasserspiegel zum Anlegen der Wasserfahrzeuge” ist der Teil des Sees gemeint, der zu diesem Zweck bewilligt wurde.
  • 2.2 “Verein” – Damit ist der Verein Villa Ada Boating gemeint, der seinen Sitz in Ghiffa (VB), Via Arcipreturale Nr. 36, hat.
  • 2.3 “Mitglieder” – Damit sind die Personen gemeint, die Mitglieder des Vereins sind.
  • 2.4 “Benutzer” – Damit sind die Mitglieder und die Personen gemeint, denen erlaubt wurde, die zum Anlegen der Boote bestimmten Örtlichkeiten, aus welchem Anlaß auch immer, zu betreten und/oder zu benutzen.
  • 2.5 “Direktion” – Damit ist der Vorsitzende des Vorstandes gemeint oder die Person (Mitglied des Vereinsvorstandes), die vom Vorsitzenden mit einer Vollmacht zur Geschäftsführung “des Wasserspiegels zum Anlegen von Wasserfahrzeugen” ausgestattet wurde.
  • 2.6 “Wasserfahrzeuge” – Damit sind alle Schiffseinheiten gemeint, zu welcher Kategorie sie auch gehören und zwar: Schiffe mit Motor und/oder Segelboote, Motorboote, Kabinenboote, Segelboote mit Kielschwert, Wasserfahrzeuge im allgemeinen, die zur Freizeitgestaltung oder zu Arbeitszwecken benutzt werden.
  • 2.7 “Anlegestelle” – Damit ist die im Wasser schwimmende Struktur gemeint, die am Grund des Sees verankert ist.
  • 2.8 “Anlegeplätze für Boote” – Damit ist der Platz zum Anlegen gemeint. Jedem Mitglied ist ein solcher Platz zugewiesen worden.
  • 2.9 “Regelung” – Damit ist die vorliegende Regelung zur Benutzung der Bootsanlegeplätze gemeint.
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  1. GESCHÄFTSFÜHRUNG DES “WASSERSPIEGELS ZUM ANLEGEN DER WASSERFAHRZEUGE”
  • 3.1 Der Verein sorgt zum ausschließlichen Nutzen der Mitglieder, direkt oder auch indirekt, für die Geschäftsführung und für die Instandhaltung des Wasserspiegels, der zum Anlegen der Wasserfahrzeuge dient, unter Beachtung der gültigen Gesetzesnormen, des Abkommens mit dem Land sowie der Anordnungen und/oder Regelungen, die von den Behörden erlassen wurden.
  • 3.2 Das Betreten der Anlegestege seitens der Benutzer erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko. Eltern (oder die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben), sind für diejenigen Benutzer verantwortlich, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • 3.3 Der Verein sorgt für den Abschluß einer Haftpflichtversicherung über das Eigentum der Anlegeplätze (gemeinschaftlicher Besitz) der Mitglieder .
  • 3.4 Alle Boote, die vom Anlegeplatz Gebrauch machen, müssen mit einer angemessenen Haftpflichtversicherung versehen sein. Die Versicherungspolice muß den Verzicht auf die Schadloshaltung dem Verein gegenüber enthalten. Die Direktion kann das Entfernen jener Boote verlangen, die über keine ausreichende Versicherung verfügen.
  • 3.5 Im Fall von Schäden an den Anlegeplätzen oder an den Booten wird eine Entschädigung der Mitglieder und/oder Benutzer seitens des Vereins ausgeschlossen.
  • 3.6 Der Verein lehnt jede Verantwortung für Unfälle jeglicher Natur ab, die bei der Benutzung der Anlegestelle auftreten sollten, gleichermaßen verweigert er jegliche Verantwortung für Zubehör und Gegenstände aller Art, die an Bord der Boote gelassen werden.
  1. BESETZEN DES BOOTSANLEGEPLATZES
  • 4.1 Jedes Mitglied darf nur den ihm zugewiesenen Anlegeplatz benutzen.
  • 4.2 Jedes Mitglied ist angehalten, der Direktion im voraus den Namen und die Personalien des Benutzers anzugeben, der an seiner Stelle, aus welchem Anlaß auch immer, den ihm zugewiesenen Platz benutzen wird. Das Mitglied ist solidarisch für die Schäden verantwortlich, die der von ihm genannte Benutzer verursacht.
  • 4.3 Die Anlegeplätze und der jeweilige Name der Mitglieder und/oder der Personen, denen das Betreten und/oder die Benutzung der Anlegestelle gestattet wurde, werden in einem dafür vorgesehenen Verzeichnis notiert, das bei der Direktion liegt und auf dem neuesten Stand gehalten wird.
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  1. MANÖVER DER WASSERFAHRZEUGE BEIM ANLEGEN IM WASSERSPIEGEL
  • 5.1 Die Benutzer müssen beim Ausführen der Manöver die vorliegende Regelung auf das sorgfältigste befolgen und insbesondere gilt:
    • (a) die Boote an der Anlegestelle müssen in seetüchtigem Zustand sein was Technik und amministrative Vorschriften anbetrifft und müssen somit den geltenden Gesetzesvorschriften und/oder Regelungen entsprechen mit Hinblick auf die Sicherheit, den Schiffsverkehr und das Abstellen.
    • (b) die Höchstgeschwindigkeit bei der Zufahrt und beim Manövrieren beträgt 3 Knoten;
    • (c) die Segelschiffahrt sowie akrobatische Manöver von Motorbooten und Windsurf sind verboten;
    • (d) der Gebrauch von Ankern ist im Wasserspiegel verboten, ausgenommen sind Fälle von höherer Gewalt;
    • (e) die Boote müssen gemäß den Schiffahrtsnormen in voller Sicherheit und korrekt angelegt werden. Die Benutzer sind die einzig allein Verantwortlichen und müssen sich für jeglichen Schaden, der durch unsachgemäßes Anlegen verursacht wurde, verantworten; 5.2 Diejenigen Boote, deren Verkehrssicherheit nicht den gültigen Vorschriften entspricht, können auf Kosten des Mitglieds aus der bewilligten Zone entfernt werden.
  1. DIENSTLEISTUNGEN UND BEDINGUNGEN
  • 6.1 Der Verein gewährt den Mitgliedern folgende Leistungen:
    • (a) Reinigung des Kais und des Wasserspiegels;
    • (b) Beseitigung der Abfälle;
    • (c) Beleuchtung;
    • (d) Instandhaltung der Anlegestege;
    • (e) Elektrizität und Wasser.
  • 6.2 Der Verein bestimmt die Form und die Bedingungen für den Gebrauch der angebotenen Leistungen.
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  1. ALLGEMEINE REGELN ZUR BENUTZUNG DER ANLAGEN
  • 7.1 Die Benutzer müssen sich für die Dauer des Anlegens an folgende Anweisungen halten:
    • (a) im Falle des unvorhergesehenen Auslaufens von Kohlenwasserstoff muß der Benutzer unverzüglich und auf seine Kosten die Reinigung der verschmutzten Oberflächen veranlassen und die Direktion informieren;
    • (b) die elektrischen Anlagen müssen sich in perfekt isoliertem Zustand befinden und die Boote dürfen keine explosiven oder gefährlichen Substanzen an Bord führen (mit Ausnahme des Treibstoffs in dem dafür vorgesehenen Tank des Bootes);
    • (c) die Feuerlöscher müssen in der vom Gesetz vorgeschriebenen Anzahl vorhanden und perfekt funktionstüchtig sein;
    • (d) im Falle eines Feuers müssen umgehend die zum Löschen ausgerüsteten Boote eingesetzt werden und das in Brand geratene Boot muß unverzüglich entfernt und abgesondert werden.
  • 7.2 In der unmittelbaren Nachbarschaft der Landungsstege ist folgendes nicht gestattet:
    • (a) baden;
    • (b) fischen;
    • (c) offene Feuer anzünden;
    • (d) das Vornehmen von Veränderungen am Steg und das Anbringen und/oder Abstellen jeglicher Gegenstände an den Schwimmkörpern;
    • (e) das Begehen der Landungsstege durch Ausstattungen, Stühle oder andere Gegenstände zu behindern;
    • (f) kaufmännische oder handwerkliche Tätigkeiten auszuführen, sei es an Land oder an Bord der Boote;
    • (g) Kinder unbeaufsichtigt spielen zu lassen.
  • 7.3 Weiterhin ist untersagt:
    • (a) die Lagerung von Abfällen (jeglicher Art) und von Flaschen außerhalb der dafür vorgesehenen Container;
    • (b) das Ablassen des Kielraumwassers, die Benützung von Toiletten, die keine Anlage zur Auflösung der Abfälle aufweisen oder die nicht an das Abwassernetz angeschlossen sind, das Wegwerfen von flüssigen Abfällen jeglicher Art, von Schutt und anderem, sei dies im Wasser, auf dem Kai oder anderswo;
    • (c) der Ölwechsel des Motorenöls
    • (d) der Gebrauch von Reinigungsmitteln zur Reinigung der Boote.
  • 7.4 Das eventuelle Tanken von Treibstoff muß mit der größtmöglichen Sorgfalt erfolgen.
  • 7.5 Im Falle von Unfällen, die Verschmutzungen hervorrufen, müssen die verantwortlichen Benutzer umgehend die Direktion und die zuständigen Behörden informieren.
  1. WEITERES
  • 8.1 Alle Mitglieder haben die vorliegende Regelung zur Kenntnisnahme und zur Annahme zu unterschreiben. Unterschrieben von: Giuseppe Guglielmini Knut Josef Blum Luigi Castelli Gattinara di Zubiena Giuseppe Gasparrini Notar L.S. Die vorliegende Fotokopie besteht aus 7 Seiten und stimmt mit dem Original, das die Unterschriften trägt, vollkommen überein. Diese Fotokopie wird den Betroffenen überlassen. Laveno Mombello 27. September 1996 (Es folgt eine unleserliche Unterschrift und ein Stempel)
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